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Augenglasbestimmung


Wenn Sie ab dem 18. Lebensjahr eine neue Brille brauchen.

Liebe Patientin, lieber Patient,

wie Sie sicher schon wissen, sind mit den neuen gesetzlichen Regelungen im Gesundheitswesen ab dem 1. Januar 2004 für alle Beteiligten einschneidende Veränderungen verbunden.

Dies trifft ganz besonders die Patienten unserer augenärztlichen Praxen, denn der Gesetzgeber hat gegen den Widerstand der Augenärzte die Versorgung mit Sehhilfen für die gesamte Bevölkerung ab dem 18. Lebensjahr (von wenigen Ausnahmen abgesehen) aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gestrichen. Er verspricht sich davon eine Kosteneinsparung von 650 Mio Euro.

Das bedeutet, daß die Versicherten ab sofort nicht nur ihre Brillengläser, sondern auch deren Verordnung einschließlich der dazu erforderlichen Maßnahmen und Untersuchungen ohne Abstriche selbst bezahlen müssen.

Der Zuschuss für ein Brillengestell ist bekanntlich schon vor Jahren entfallen.

Was bezahlt weiterhin Ihre gesetzliche Krankenkasse?

Nicht betroffen von den sogenannten Sparmaßnahmen ist Ihr Anspruch, sich auf Kosten der Kasse bei Sehstörungen und Augenbeschwerden jeder Art augenärztlich untersuchen und falls notwendig behandeln zu lassen.

Das gilt natürlich unabhängig davon, ob diese Beschwerden neu auftreten oder Sie sich wegen bekannter Veränderungen oder eines chronischen Leidens bereits in augenärztlicher Beobachtung oder Behandlung befinden.

Ihre Augenärztin bzw. Ihr Augenarzt klärt in jedem Fall die Ursache der Sehminderung und grundsätzlich auch, ob diese ggf. durch eine neue Sehhilfe (meist Brille oder seltener Kontaktlinse)ausgeglichen oder gelindert werden kann.

Welche Kosten müssen Sie jetzt selbst tragen?


Ergibt die Untersuchung zu Lasten der Kasse, daß sich eine erstmalige oder zu ändernde Brille vorteilhaft auf Ihre Sehschärfe auswirken wird, nimmt der Augenarzt anschließend eine gezielte Bestimmung der benötigten Brillenglaswerte vor, wenn Sie dies wünschen.

Das heißt, er ermittelt die Werte, die nicht nur die möglicherweise krankhaften Veränderungen jedes Einzelauges berücksichtigen sondern auch zu einer optimalen Sehverbesserung und Verträglichkeit in der beidäugigen Zusammenarbeit führen. Dabei berücksichtigt er Ihre individuellen Sehanforderungen für die Ferne und Nähe - sei es im privaten oder beruflichen Bereich, am Steuer Ihres Fahrzeugs oder vor Ihrem Computer.

Die Erhebung dieser Werte ist aufwendig und erfordert, wie den meisten von Ihnen geläufig, Ihre persönliche Mitarbeit.

Nur diese Werte sind für eine Brillenverordnung geeignet. Die Kosten für diese gezielte Brillenbestimmung gehen jetzt zu Ihren Lasten.

Selbstverständlich bürgt Ihr Augenarzt oder Ihre Augenärztin wie bisher im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages für die Qualität des ausgestellten Brillen-Rezeptes.

Anhand einer augenärztlichen privaten Brillenverordnung fertigt und liefert der Augenoptiker wie bisher die erforderliche Sehhilfe. Er erspart sich dabei den eigenen Aufwand für eine Bestimmung der Brillenglaswerte, deren Kosten sonst im Endpreis der Brille enthalten sind

Warum sollten Sie wie bisher Wert auf eine augenärztliche Brillenverordnung legen?

Dafür gibt es gute Gründe:
  • Nur der Augenarzt kann feststellen, ob und in welchem Ausmaß eine Sehverschlechterung durch eine Sehhilfe gebessert werden kann oder ausschließlich oder zusätzlich auf anderen Ursachen beruht wie beispielsweise einer bisher unbekannten Zuckerkrankheit, einem grauen oder grünen Star, einem schleichenden Netzhautleiden, einer Sehnervenerkrankung und vielem anderen mehr.
  • Nur der Augenarzt kann die richtige Diagnose bei jeder Art von Störungen des Sehvermögens stellen.
  • Nur der Augenarzt kann seine Patienten richtig beraten und rechtzeitig die richtigen Maßnahmen treffen: entweder nur Therapie oder nur Brille oder aber Therapie + Brille.

Das neue Gesetz gewährt Ausnahmen, in denen Brillen auch ab dem 18. Lebensjahr nach wie vor im bisherigen Ausmaß zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse nur vom Augenarzt verordnet werden dürfen. Das sind:
  • Sogenannte therapeutische Sehhilfen, beispielsweise zum Ausgleich krankhafter Störungen des beidäugigen Sehens, zur Linderung unerträglicher Kopfschmerzen oder Blendungserscheinungen
  • Sehhilfen bei schwerer Sehbeeinträchtigung, deren Feststellung allein dem Augenarzt obliegt.

Haben Sie weitere Fragen oder Wünsche? Sprechen Sie uns an!


 



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